Erbverträge
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person eine bindende letztwillige Verfügung treffen muss.
Der Erbvertrag empfiehlt sich bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da diese kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Letzteres ist nur Ehegatten vorbehalten.
Der Erbvertrag ist vor einem Notar abzuschließen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner.
Haben Sie in einem Erbvertrag bindend über Ihr Vermögen für den Erbfall verfügt, dann können Sie darüber in einem später errichteten Testament nicht mehr anderweitig verfügen. Dieses wäre unwirksam. Unwirksam wird mit Abschluss eines Erbvertrages auch eine frühere errichtete letztwillige Verfügung, die den bindenden Vereinbarungen im Erbvertrag widerspricht.
Eine Lösung vom Erbvertrag ist jedoch durch einvernehmliche Aufhebung möglich. Sind sich die Parteien über die Aufhebung des Erbvertrages einig, so müssen sie einen notariellen Aufhebungsvertrag schließen.
Ausgeschlossen ist die Aufhebung, wenn einer der Parteien bereits gestorben ist. Nach dem Tod hat der andere die Möglichkeit durch Ausschlagung des Zugewendeten seine Testierfreiheit wieder zu gewinnen. Hat nur der Überlebende bindend verfügt, dann kann er die Verfügung nach dem Tod des Vertragspartners durch ein Testament aufheben.
Der Erblasser ist ferner berechtigt, sich von einem Erbvertrag zu lösen, wenn er sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht berufen kann oder sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat.