Testamentsvollstreckung
Ein Mittel, die Ausführung der Verfügung für den Todesfall sicherzustellen, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Er hat den Nachlass nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu verteilen und muss ihn unter Umständen zumindest für einige Zeit auch verwalten.
Oft empfiehlt es sich, die Abwicklung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker vornehmen zu lassen. Eine Testamentsvollstreckung muss testamentarisch ausdrücklich angeordnet werden. Wenn Sie eine Person Ihres Vertrauens mit der Testamentsvollstreckung betrauen wollen, müssen Sie diese Person im Testament namentlich benennen; anderenfalls können Sie im Testament das Nachlassgericht bitten, einen geeigneten Fachmann auszusuchen. Dies sind dann in der Regel Rechtsanwälte oder Notare.
Gerade bei größeren Erbengemeinschaften vermag ein geschickter Testamentsvollstrecker zwischen den Erben ausgleichend wirken. Er kann verhindern, dass Streitigkeiten aufkommen und wirtschaftliche Einheiten, die oft das Lebenswerk des Erblassers darstellen, sinnlos zerschlagen werden. Er ist auch dafür verantwortlich, dass Vermächtnisse und Auflagen ordnungsgemäß erfüllt werden.
Es ist zwar möglich einen Miterben als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Der Miterbe der zugleich Testamentsvollstrecker ist, könnte jedoch seine eigenen Interessen stärker verfolgen als die der anderen Miterben. Die Einsetzung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker schafft also möglicherweise mehr Konflikte, als sie löst.