Ehescheidung
Nach dem Zerrüttungsprinzip kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Der entscheidende § 1565 Abs. 1 BGB lautet:
Im Gegensatz zum alten Scheidungsrecht – bei dem es für die Voraussetzung der Scheidung auf ein ehewidriges Verhalten eines Ehegatten ankam – reicht jetzt die Feststellung aus, dass es zu einem endgültigen Bruch zwischen den Eheleuten gekommen ist und mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerechnet werden kann. Die Frage ist nur, wann eine Ehe als zerrüttet gilt.
Leben die Eheleute seit einem Jahr getrennt und wollten beide geschieden werden, liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor. Der Antrag auf Ehescheidung kann dann bei Gericht durch einen Anwalt eingereicht werden.
Sofern die Trennung zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgt ist, ist zu beachten, dass neben der Einstellung sexueller Kontakte auch keine Versorgungsleistungen für den anderen Partner wie Kochen, Putzen, Waschen etc. erbracht werden dürfen. Die Trennung innerhalb der Wohnung kann außerdem zu Problemen hinsichtlich des Trennungszeitpunktes führen, wenn der andere Ehepartner die Trennung nicht akzeptiert und behauptet, es sei keine Trennung erfolgt. Im Zweifel muss derjenige, der behauptet getrennt zu leben, im Scheidungsverfahren das Bestehen und den Beginn der Trennung beweisen. Das kann z.B. durch einen Vertrag geschehen, in dem der Beginn der Trennung von beiden Ehepartnern bestätigt wird oder auch durch ein Schreiben an den anderen Ehegatten, in dem der Trennungswille ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird.
Sofern ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden ist, muss das Familiengericht das Scheitern der Ehe feststellen. Dabei reicht es aus, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der scheidungswillige Ehepartner an der Ehe nicht fest halten will und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Das Gericht wird dann die Ehe scheiden auch wenn der andere Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden ist.
Der scheidungswillige Ehepartner muss auch nicht drei Jahre an der Ehe fest halten. Vielmehr wird nach dreijähriger Trennung unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall braucht das Gericht das Scheitern der Ehe nicht festzustellen.
Letztendlich kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres wegen des Vorliegens einer unzumutbaren Härte geschieden werden. Als Gründe für eine unzumutbare Härte kommen die Verletzungen einer ehelichen Treue, körperliche Misshandlung und Alkoholmissbrauch in Betracht. Die Voraussetzungen müssen von dem scheidungswilligen Ehegatten bewiesen werden. Ist der Beweis nicht zu erbringen, muss das Trennungsjahr einhalten werden.