Internationales Scheidungsrecht
In der heutigen Zeit sind Ehen zwischen Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit nicht selten. Aber auch bei miteinander verheirateten Deutschen sind bisweilen Berührungspunkte im Ausland gegeben. In derartigen Fallkonstellationen kann sich hinsichtlich der Trennungs- und Scheidungsfolgen die Frage nach der anzuwendenden Rechtsordnung stellen.
Alle Fälle mit Auslandsbezug sind nach internationalem Familienrecht zu beurteilen. Wobei der traditionelle Begriff des internationalen Familienrechts letztendlich bedeutet, dass eine genaue Prüfung zu erfolgen hat, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist.
Beispiel: Die Eheleute haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten. Der Ehemann ist Franzose, die Ehefrau Deutsche. Sie haben in Deutschland geheiratet und zwei Jahre dort gelebt, wo auch ihre gemeinsamen Kinder geboren wurden. Dann sind sie mit den Kindern nach Frankreich gezogen und haben sich ein Jahr später getrennt. Die Ehefrau ist mit den Kindern nach Deutschland zurückgezogen, während der Ehemann weiterhin in Frankreich lebt. Unabhängig davon, ob nun der Ehemann in Frankreich oder die Ehefrau in Deutschland die Scheidung einreicht, hat das Gericht für die Scheidung französisches Recht anzuwenden. Gleichwohl richtet sich der Kindesunterhalt nach deutschem Recht, weil hierfür der gewöhnliche Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Kinder maßgebend ist.
Sind dagegen zwei deutsche Staatsangehörige durch ein amerikanisches Gericht in Anwendung der Rechtsordnung eines US-Bundesstaates geschieden und die Scheidung in Deutschland auch anerkannt worden, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht, wenn der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Lebt dieser jedoch weiterhin in Amerika, ist für den Unterhalt die Rechtsordnung des US-Bundesstaates anzuwenden, dessen Recht von dem amerikanischen Gericht auf die Ehescheidung angewandt wurde.
Haben deutsche Ehepartner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch in Deutschland haben, während der Ehe Grundbesitz im Ausland erworben, gilt für das Immobilienvermögen eine andere Rechtsordnung als für ihr sonstiges Vermögen. Im Falle der Scheidung ist zwar grundsätzlich deutsches Recht anwendbar, der ausländische Grundbesitz unterliegt allerdings auch dem ausländischen Güterrecht.
Haben die Ehepartner im Vorwege eine zulässige Rechtswahl vereinbart, sind die Gesetze der gewählten Rechtsordnung maßgeblich und die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts weitestgehend einzuschränken. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die „Einflüsse“ ausländischen Rechts bei Trennung und Scheidung in zahlreichen Belangen eine häufig unterschätzte Bedeutung erlangen und eine vorherige Vereinbarung aller entscheidenden Punkte nahe legen.