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"Ich bin seit 1997 als Rechtsanwältin in Hamburg tätig. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Familien- und Erbrecht. Seit 2003 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und habe eine Qualifikation als Mediatorin erworben.

In Ihrem Interesse strebe ich eine einvernehmliche Vorgehensweise an, da ich aus meiner langjährigen Erfahrung weiß, dass damit sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht nachhaltig bessere Ergebnisse erzielt werden.“

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung unter den Eheleuten ausgleichen. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Anwartschaften zumeist das Ergebnis einer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung sind.

Es werden nur die Zeiten, die in die Ehezeit fallen, ausgeglichen. Unter Ehezeit versteht man die Zeit von Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) des Scheidungsantrags vorausgeht.

Nach Einreichen des Scheidungsantrags erhält jeder Ehepartner umfangreiche Unterlagen zum Versorgungsausgleich. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Formulare:

  1. Fragebogen für den Versorgungsausgleich in vierfacher Ausfertigung
  2. Kontenklärungsantrag
  3. Fragebogen für Kindererziehungszeiten
  4. Bruttoentgeltbescheinigung

Der Versorgungsausgleich erfasst:

  • Renten bei den gesetzlichen Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten,
  • Pensionsansprüche von Beamten,
  • Betriebliche Altersversorgung und Zusatzversorgung öffentlicher und kirchlicher Arbeitgeber,
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • Renten aus Lebensversicherungsverträgen

Bei der Ermittlung der auszugleichenden Beträge müssen die Eheleute sämtliche Fragebögen ordnungsgemäß ausfüllen, unterschreiben und an das Gericht zurücksenden. Sind die Eheleute anwaltlich vertreten, sind die Formulare ausgefüllt und unterschrieben zunächst an den Anwalt zu senden, der diese dann beim Gericht einreicht.

Das Gericht wiederum leitet die Fragebögen an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter, der dann den Versicherungsverlauf erstellt. Anhand der von den Versorgungsträgern errechneten Anwartschaften berechnet der Familienrichter den Wertunterschied der Anwartschaften der Eheleute und die Höhe des Ausgleichsbetrags. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Rentenanwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Höhe des hälftigen Wertunterschieds auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen.

Seit 1. September 2009 findet der Versorgungsausgleich dahingehend statt, dass jede Rentenanwartschaft für sich betrachtet und zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Jeder erhält dann bei dem jeweiligen Versorgungsträger sein eigenes Konto. Beispiel: Der Ehemann hat in der gesetzlichen Rentenversicherung 30 Entgeltpunkte erworben. Außerdem hat er einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 30.000,00. Die Ehefrau hat lediglich 10 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs würde die Ehefrau 10 Entgeltpunkte (Hälfte der Differenz) der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes übertragen bekommen. Ferner hätte sie einen Anspruch auf eine Betriebsrente von € 15.000,00. Dazu wird beim Arbeitgeber des Ehemannes ein entsprechendes Konto eingerichtet. Private Verträge zur Altersvorsorge werden dem Versorgungsausgleich zugerechnet und sofort zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, so dass jeder über seinen eigenen Vorsorgevertrag verfügen kann. Lediglich bei kleinen Ansprüchen (€ 25,00 Monatsrente oder € 3.000,00 Kapitalwert) kann der Versorgungsträger auf einer externen Teilung bestehen.

Zwar erfolgt der Versorgungsausgleich bei der Scheidung, er wirkt sich jedoch nur dann sofort aus, wenn die Ehegatten bzw. einer der Ehegatten bereits eine Versorgung beziehen.

Der Versorgungsausgleich kann durch das Familiengericht aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen werden.

Es gibt aber auch die Möglichkeit für die Eheleute, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Eine solche Erklärung ist in notarieller Form abzugeben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Gericht an diesen Vertrag nur dann gebunden ist, wenn der Scheidungsantrag nach Ablauf eines Jahres nach Errichtung der notariellen Urkunde eingereicht wird. Wichtig ist auch zu wissen, dass mit dem Vertragsschluss über den Verzicht auf den Versorgungsausgleich automatisch Gütertrennung eintritt. Um das zu vermeiden, muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die Zugewinngemeinsacht beibehalten werden soll. Da ein solcher Vertrag mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen verbunden ist, ist eine umfassende juristische individuelle Beratung dringend erforderlich.

Sofern in einem Scheidungsverfahren eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten getroffen wird, muss diese von dem Familiengericht genehmigt werden.