Ehewohnung
Grundsätzlich haben beide Eheleute das gleiche Recht, in der Ehewohung zu verbleiben.
Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohung an einen Ehegatten kann daher nur in Betracht kommen, wenn ein Getrenntleben unter einem Dach unzumutbar ist, z.B. weil Ihr Ehepartner gewalttätig ist oder trinkt bzw. weil Ihre Kinder nachweislich psychische Schäden durch die unmittelbare Konfrontation mit den Trennungsschwierigkeiten der Eltern erleiden.
Die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens wird durch einen Antrag beim Familiengericht eingeleitet. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, jedoch sinnvoll.
Möglicherweise ist jedoch auch einer der Ehepartner bereit, freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, die in ihrer gewohnten Umgebung bleiben sollen, wäre es sicherlich sinnvoll, wenn der betreuende Elternteil in der Wohnung verbleibt. Das Gleiche gilt, wenn einer der Ehepartner aufgrund eines festen Einkommens bessere Chancen hat, auf dem Wohnungsmarkt eine neue Wohnung anzumieten.
Sofern die Bereitschaft eines Ehepartners besteht, die Wohnung zu verlassen, sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der der ausziehende Ehepartner für die Dauer des Getrenntlebens auf die Nutzung der Ehewohnung verzichtet und der verbleibende Ehegatte allein die Pflichten aus dem Mietvertrag übernimmt.
Außerdem sollten Sie bei Ihrem Vermieter eine Entlassung des Ausziehenden aus dem Mietvertrag erwirken.
Hausrat
Ein beliebtes Streitthema ist der Hausrat. Zunächst einmal fallen unter Hausrat alle Gegenstände, die von den Eheleuten während des Zusammenlebens angeschafft wurden, unabhängig davon, wer sie bezahlt hat. Im Einzelnen sind das Möbel, Lampen, Teppiche, Wäsche, Dekoartikel, Bestecke, Geschirr, Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Trockner, Fernseher und vieles mehr. Wertvolle Kunstgegenstände oder Antiquitäten sind ggf. beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Die Frage, ob ein Pkw zum Hausrat gehört, entscheidet sich danach, ob er als Familienauto von allen Familienangehörigen genutzt wurde oder ausschließlich von einem Ehegatten. Handelt es sich um ein Familienauto, ist der Pkw dem Hausrat zuzuordnen, andernfalls fällt er mit in das Endvermögen bei der Zugewinnberechnung.
Nicht zum Hausrat gehören dagegen die persönlichen Dinge wie Geschenke und Schmuck sowie darüber hinaus die Gegenstände, die ein Ehepartner bereits vor der Eheschließung besaß, und die hauptsächlich beruflich genutzten Gegenstände. Die Sachen der Kinder verbleiben bei demjenigen, der die Kinder betreut.
Der Hausrat ist nach Ermessen aufzuteilen. Versuchen Sie eine Einigung über die Aufteilung zu erzielen. Danach sollte zunächst jeder Ehegatte persönliches Eigentum (in die Ehe gebracht oder Ersatz für solche Gegenstände) und persönliche Geschenke vorweg erhalten. Fertigen Sie eine Liste über den gemeinsamen Hausrat an. Die Vollständigkeit der Aufstellung sollten Sie sich durch eine Unterschrift bestätigen lassen. Die Bedürfnisse der Ehepartner insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Kinder sollten berücksichtigt werden.
Können Sie sich nicht über die Aufteilung des Hausrats einigen, muss die Aufteilung beim Familiengericht beantragt werden und der Richter entscheidet im Rahmen des Hausratsverteilungsverfahrens über den Hausrat.