Kosten
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die sog. Erstberatungsgebühr ist bei Privatpersonen auf € 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer begrenzt.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, für eine Beratungsleistung eine Vergütung zu verlangen. Eine Beratungsleistung kann auch in einer telefonischen Beratung bestehen oder in einer Anfrage per E-mail.
Die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit, die über eine Erstberatung hinausgeht, richten sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Umfang der Sach- und Rechtslage. Auf dieser Basis wird ein sog. Gegenstandswert ermittelt, der für die Berechnung der Gebühren maßgeblich herangezogen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart oder eine Stundenvereinbarung getroffen wurde.
Bei einem Gerichtsverfahren kommen zu den Anwaltsgebühren die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) dazu. Sowohl das Anwaltshonorar als auch die Gerichtskosten werden auf der Grundlage der Gegenstandswerte berechnet.
Der Gegenstandswert für eine Ehescheidung wird beispielsweise mit dem 3-fachen Nettomonatsgehalt beider Eheleute bemessen, dazu kommen 10 % für jedes zu übertragende Anrecht im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Beispiel: Ehemann verdient € 2.500,00 netto, die Ehefrau € 900,00 netto. Beide Eheleute haben Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gegenstandswert setzt sich aus den addierten Nettoeinkünften der Eheleute multipliziert mit 3 zzgl. 2 x 10 % davon für den Versorgungsausgleich zusammen. Gegenstandswert: Ehesache € 10.200,00 + Versorgungsausgleich € 2.040,00 (20 % von € 10.200,00) = € 12.240,00.
Gegenstandswert: € 12.240,00
1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG | € 683,80 |
1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG | € 631,20 |
Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG | € 20,00 |
Zwischensumme Anwaltsvergütung | € 1.335,00 |
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG | € 253,65 |
Gesamtsumme | € 1.588,65 |
An Gerichtsgebühren würden € 438,00 dazu kommen.
Bei einer Unterhaltsklage bemisst sich der Gegenstandswert mit dem 12-fachen geforderten monatlichen Unterhaltsbetrag, bei rückständigem Unterhalt ist der Gegenstandswert identisch mit dem geforderten rückständigen Betrag.
Bei Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen wird zunächst der Gegenstandswert der einzelnen Regelungspunkte, z.B. Gütertrennung, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung ermittelt und bildet dann den Gesamtgegenstandswert. Der Wert eines Ehevertrages z.B. über eheliches Güterrecht bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Eheleute. Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich wird in der Regel als Gegenstandswert ein Regelgegenstandswert von € 3.000,00 angenommen. Eine Vereinbarung zum Unterhalt bemisst sich nach dem 12-fachen Wert des monatlichen Unterhaltsbetrages. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sowie der Kindesunterhalt sind jeweils einzeln zu bewerten.
In Kindschaftssachen (Umgang, Sorgerecht) ist von einem Gegenstandswert von € 3.000,00 auszugehen. Wird der Umgang oder das Sorgerecht jedoch im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt, erhöht sich für jede Kindschaftssache der Gegenstandswert um 20 % des Wertes der Ehescheidung. Höchstgrenze beträgt € 3.000,00.
Wird ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet, ergibt sich der Gegenstandswert aus dem zu übertragenden Nachlass.
Bei allen Angelegenheiten, die keinen Vermögenswert haben, ist ein Gegenstandswert von mindestens € 2.000,00 gegeben.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gilt der Grundsatz der Kostenteilung. D.h. jede Partei bezahlt ihre Anwaltsgebühren selbst, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Das gleiche gilt bei Umgangs- und Sorgerecht.
Bei Unterhalt und Zugewinn/Güterrecht gilt der Grundsatz einer Kostenquotelung nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen. Gibt das Gericht z.B. Ihrer Unterhaltsklage lediglich zu ¾ des geforderten Betrages statt, müssen Sie ¼ der Verfahrenskosten tragen, der Beklagte ¾ der Kosten übernehmen.
Eine überschlägige Berechnung der Kosten können in der Erstberatung vorgenommen werden.
Sofern Sie sich die anwaltliche Vertretung in einem Prozess nicht leisten können, gibt es die Möglichkeit,Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Das Verfahrenskostenhilfeformular können Sie sich herunterladen. Der Anwalt stellt dann neben seinem Klageantrag einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (VKH-Formular) nebst Belegen muss zusammen mit dem Klagantrag bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht entscheidet dann, ob der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Bei einer Bewilligung übernimmt die Staatskasse, die im Gerichtsverfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht übernommen.
In familienrechtlichen Verfahren bekommt man Verfahrenskostenhilfe nicht, wenn ein Ehegatte von dem anderen für ein Gerichtsverfahren einen Verfahrenskostenvorschuss als besondere Art des Unterhalts verlangen kann. Der Verfahrenskostenvorschuss setzt voraus, dass ein Unterhaltsanspruch besteht und der andere Ehepartner zur Zahlung eines solchen Vorschusses auch leistungsfähig ist. Der Ehegatte, der den Verfahrenskostenvorschuss von seinem Ehepartner begehrt, muss darüber hinaus bedürftig sein und die Verfahrenskosten nicht aus eigenem Vermögen aufwenden können.